Urteil | 28.11.2011 | Bankrecht | Schutz vor Pfändung und Zwangsvollstreckung durch neues P-Konto
Für jeden Menschen ist eine intakte Kontoverbindung wichtig. Nahezu sämtliche Geschäfte des täglichen Lebens werden durch Zahlungsvorgänge abgewickelt. Die Zahlung von Rechnungen für Miete, Strom, Gas, Telefon, Internet, Versicherungen usw. sollte möglichst reibungslos erfolgen. Von Bedeutung ist dies ist vor allem deshalb, weil bei Nichtzahlung eine Kündigung mit beachtlichen Konsequenzen droht. Dieser Sachlage soll durch das neue P-Konto Rechnung getragen werden.
Was ist ein P-Konto?
P-Konto ist die Abkürzung für Pfändungsschutzkonto. Sofern ein solches Konto besteht, gewährt dieses den P-Konto-Inhabern automatisch einen Schutz für bestimmte, monatlich auf dem Konto eingehende Entgelte gegen Zugriffsversuche von Gläubigern.
Diese monatlichen Entgelte können selbst bei einer Kontopfändung nicht gepfändet werden.
Bislang war es so, dass man entsprechenden Kontopfändungsschutz über das zuständige Vollstreckungsgericht beantragen musste. Dieses Verfahren war aufwendig, dauerte oft einige Tage oder auch Wochen.
Diese Beantragung beim Gericht wird ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr nötig sein. Ein automatischer Pfändungsschutz besteht dann nur noch für die so genannten P-Konten im Sinne des neuen § 850 k ZPO.
Wie errichte ich ein P-Konto?
Jeder Inhaber eines Girokontos kann dieses kostenfrei bei seiner Bank oder Sparkasse in ein P-Konto umwandeln lassen. Für das Konto selbst gibt es hierdurch keine Veränderungen, es bleibt als Girokonto bestehen. Es erhält lediglich den Zusatz „P-Konto“.
Der Kontoinhaber muss die Umwandlung persönlich bei seiner Bank oder Sparkasse beantragen. Bei Minderjährigen oder Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, muss der gesetzliche Vertreter hinzugezogen werden. Die Bank muss das Konto innerhalb von 4 (Bankwerk-)Tagen nach Eingang des Antrags umwandeln.
Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten. Bei der Beantragung des P-Kontos muss der Bankkunde versichern, dass er noch kein anderes eingerichtet hat. Zudem dürfen nur Einzelkonten zu P-Konten umgewandelt werden, nicht Gemeinschaftskonten.
Auch Konten, deren Saldo im Minus ist, sind gesetzlich nicht von der Umwandlung ausgeschlossen.
Rückwirkender Schutz des Antrags
Die Umwandlung des Girokontos wirkt grundsätzlich rückwirkend zum 1. des Monats. D.h. auch eine Umwandlung nach Erhalt eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist noch möglich und kann Schutz bieten, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Antrag bei der Bank gestellt wird.
Besonderer Pfändungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld
Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld aber auch die gesetzliche Rente konnte der Kontoinhaber bislang trotz laufender Pfändung (auch bei einer Kontoüberziehung) innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang von seinem Konto abheben.
Diese Möglichkeit besteht ab dem 01.01.2012 wegen der dann geltenden Gesetzesänderung nicht mehr. Der Pfändungsschutz sowie der Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen sind dann nur noch mit dem P-Konto möglich.
Somit entfällt der besondere Schutz von Sozialleistungen zum 31.12.2011. Daher ist es wichtig, dass die Kontoumstellung bereits jetzt beantragt wird, so dass das P-Konto ab dem 01.01.2012 funktioniert und die Beträge von der Pfändung ausgenommen sind.
Vorteil ist, dass das Einkommen oder Zuwendungen, egal welcher Herkunft, grundsätzlich bis zu einem bestimmten Betrag geschützt sind. Dadurch soll das Existenzminimum noch besser geschützt und gesichert werden.
Welche Beträge verbleiben mir?
Der Kontoinhaber eines P-Kontos erhält automatisch Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages von derzeit 1.028,89 € je Kalendermonat.
Dieser Grundfreibetrag erhöht sich
- sofern gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind,
- bei Entgegennahme von Geldleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XI stattfindet (Sozialhilfe) für Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft des Kontoinhabers leben und denen der Kontoinhaber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist (z.B. Lebensgefährte, Stiefkinder),
- bei Bezug einmaliger Sozialleistung (Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) – allerdings nur im Bezugsmonat
- bei Bezug von Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehrausfalls (Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegegeld, Blindengeld)
- bei Bezug von Kindergeld oder anderer Geldleistungen für Kinder
Dann gelten ab dem 01.01.2012 die folgenden erhöhten Freibeträge:
• 1.416,11 € (bei 1 Unterhaltsverpflichtung)
• 1.631,84 € (bei 2 Unterhaltsverpflichtungen)
• 1.847,57 € (bei 3 Unterhaltsverpflichtungen)
• 2.063,30 € (bei 4 Unterhaltsverpflichtungen)
• 2.279,03 € (bei 5 oder mehr Unterhaltsverpflichtungen)
Den erhöhten Freibetrag erhält der Kontoinhaber bei der Bank, wenn er die entsprechenden Nachweise von Arbeitgebern, Rechtsanwälten, Schuldnerberatungsstellen, Familienkasse oder Sozialleistungsträgern vorlegt.
Des Weiteren ist in besonderen Fällen die Änderung der Höhe des Pfändungsschutzes durch eine gerichtliche Entscheidung möglich.
Beispiel: Alleinerziehende mit 1 Kind, Nettoeinkommen monatlich 1.500 €, 184 € Kindergeld
1.416,11 € (erhöhter Freibetrag aufgrund 1 Unterhaltsverpflichtung) + 184 € (Kindergeld)
= 1.600,11 € sind pfändungsfrei
Wird Geld gepfändet, welches ich nicht verbrauche?
Grundsätzlich muss das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats verbraucht worden sein. Allerdings kann man nicht verbrauchtes Guthaben auf den nachfolgenden Monat übertragen. Sofern in diesem nachfolgenden Monat der Betrag dann aber nicht verbraucht wird, unterliegt er der Pfändung.
Im Ergebnis sollte man deshalb alle Beträge verbrauchen/abheben, um nicht in die Gefahr zu kommen, dass das nicht verbrauchte Guthaben letztlich doch gepfändet wird.
Automatischer Pfändungsschutz auch für Selbständige
Die neue Pfändungsschutzregelung zum P-Konto gilt nun auch für selbstständig Tätige und Gewerbetreibende, für die bisher ein Pfändungsschutz kaum möglich war.