Bei der Errichtung eines Testaments sollte man immer im Hinterkopf behalten, dass der Nachlass nicht immer ohne Weiteres vollständig auf die Erben übergeht.
Je nach den einzelnen Umständen, kann es sein, dass die Erben Steuern auf ihren Anteil ans Finanzamt zahlen müssen.
Ob und in welcher Höhe bei einer Erbschaft Steuern zu zahlen sind, hängt im Wesentlichen von zwei Umständen ab:
Je nach Verwandtschaftsgrad teilt das Erbschaftssteuergesetz die Erben in verschiedene Steuerklassen ein, was wiederum Auswirkung auf die Höhe der zu zahlenden Steuern hat.
Steuerbefreiungen:
Das Gesetz sieht für die näheren Verwandten und den Ehegatten bzw. den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sogenannte Steuerfreibeträge vor. Solange der Wert des geerbten Nachlasses diesen Freibetrag nicht übersteigt, fallen keine Steuern an.
Die Freibeträge fallen für jeden Erben persönlich an und sind gemäß § 16 ErbStG wie folgt festgesetzt:
- für den Ehegatten bzw. den Lebenspartner: 500.000 Euro
- für Kinder* und Enkelkinder von verstorbenen Kindern: 400.000 Euro
- für Enkelkinder: 200.000 Euro
- für Eltern und Großeltern (nur bei Erwerb von Todes wegen): 100.000 Euro
- für Eltern und Großeltern (bei Erwerb unter Lebenden), Geschwister, Neffen und
Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte,
Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000 Euro
- für alle übrigen Personen: 20.000 Euro.
*Zu den Kindern gehören die ehelichen und nichtehelichen Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder,
aber keine Pflegekinder.
Das Erbschaftssteuergesetz sieht daneben noch mehr Befreiungen vor.
Neben den Steuerfreibeträgen stehen dem überlebenden Ehegatten bzw. dem überlebenden eingetragenen Lebenspartner ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 EUR sowie den Kindern unter 27 Jahren, je nach Alter, zwischen 10.300 und 52.000 EUR zu. Hier gibt es aber wiederum Besonderheiten, je nachdem, um welche Art von Versorgungsbezug es sich handelt (ob sie der Erbschaftssteuer unterliegen oder nicht).
Zudem gibt es für die Angehörigen sowie den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner Steuerbefreiungen auf bestimmte Sachen, z.B. Hausrat oder Schmuck. Auch hier kommt es im Einzelfall auf den Wert der Gegenstände sowie den Grad der Verwandtschaft an. Es sind auch nicht alle Sachen steuerfrei. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind z.B. Wertpapiere, Münzen und Edelsteine.
Des Weiteren gibt es eine Kleinbetragsgrenze: gemäß § 22 ErbStG wird keine Steuer festgesetzt, wenn die zu zahlende Steuer weniger als 50 EUR betrüge.
Sollte das Geerbte trotzdem (zum Teil) zu versteuern sein, z.B. weil die Freibetragsgrenze überschritten wird, kommt es für die Höhe der zu zahlenden Steuer ebenfalls wieder auf den Wert des Geerbten sowie den Verwandtschaftsgrad an.
Steuerklassen:
Der Verwandtschaftsgrad bestimmt, in welche Steuerklasse der Erbe einzuordnen ist. Es gibt folgende drei Steuerklassen:
Steuerklasse I:
- der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Neffen und Nichten),
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
- alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Nach Einordnung in eine der Steuerklassen ist der Wert des Erbes zu ermitteln. Sodann lässt sich aus folgender Tabelle der Prozentsatz ermitteln, der als Steuer erhoben wird:
|
Wert des Erwerbs
|
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
|
EURO |
I |
II |
III |
|
75.000 |
7 |
15 |
30 |
|
300.000 |
11 |
20 |
30 |
|
600.000 |
15 |
25 |
30 |
|
6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
|
13.000.000 |
23 |
35 |
50 |
|
26.000.000 |
27 |
40 |
50 |
|
Über 26.000.000 |
30 |
43 |
50 |
[Stand: 2012]